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Klar, vorne und hinten braucht das Mopped `ne Funzel. Blinker müssen auch sein und ganz gewiefte denken sogar an die Kennzeichenbeleuchtung. Wer sein bestes Stück umbauen will, wird um Veränderungen der serienmässigen Beleuchtung nicht herumkommen. Das Oma`s Christbaum-Lichterkette dafür nicht gerade geeignet ist dürfte jedem noch einleuchten. Leider existieren gerade für dieses Kapitel so viele Vorschriften, das ein scheitern beim amtlich bestellten Blaukittel geradezu vorprogrammiert ist. Deshalb hier mal ein Rundumschlag in Sachen Beleuchtung. Die teilweise bescheuerten Ausdrucksformen entspringen nicht meinem kranken Hirn, sondern sollen die Vorschriften eindeutig gestalten.
Mängel an den sogenannten “lichttechnischen Einrichtungen” werden bei der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft und führen somit zur Verweigerung der heiss begehrten Plakette. Um Klarheit über die für eure Maschine geltenden Vorschriften zu haben, muss zunächst geklärt werden ob sie eine ABE (Allgemeine Betriebs Erlaubnis) oder eine EG-BE (EG Betriebs Erlaubnis) besitzt. Dies ist in der Regel bei Maschinen ab Baujahr `99 der Fall. Für die 12er Bandit habe ich hier mal die entsprechenden Zulassungen aufgeführt.
Kult, Bj. `96 - `00, ABE H344, Ausf. A oder B
Pop, Bj. `01 - `05, EG-BE e4*0086
Neo, Bj. `06, EG-BE e4*0850
Evo, Bj. `07 - , EG-BE e4*1300
Wer eine Maschine eines anderen Typs oder Herstellers fährt, kann entweder in den hoffentlich vorhandenen alten Fahrzeugbrief schauen (in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1 fehlt dieser Eintrag) oder sich zum Beispiel die Reifenfreigaben des Herstellers oder eines Reifenfabrikanten ansehen.
Geltende Vorschriften
- §§49a - 54 und 60 der StVZO (bei ABE)
- EU Regelung 93/92/EWG (bei EG-BE)
- ECE-Regelung ECE-R 53 (bei EG-BE)
Allgemeine Vorschriften
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind so anzubauen, das die vorgeschriebenen Eigenschaften unter normalen Gebrauchsbedingungen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere muss ein unbeabsichtigtes Verstellen der Leuchten ausgeschlossen sein. Höhe und Ausrichtung der Leuchten beziehen sich auf ein unbeladenes, auf eine ebenen, horizontalen Fläche stehendes Fahrzeug. Wenn keine gesonderten Vorschriften bestehen, so müssen die Leuchten eines Leuchtenpaares symmetrisch zur Längsmittelebene angebracht sein und annähernd die gleichen photometrischen Eigenschaften aufweisen. Die grösste Höhe über dem Boden ist vom höchsten und die kleinste Höhe vom niedrigsten Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche zu messen. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht wird die kleinste Höhe über dem Boden vom niedrigsten Punkt der tatsächlichen Austrittsöffnung des optischen Systems (Reflektor, Projektionsscheibe o. ä.) gemessen. Betsehen keine anders lautenden Vorschriften, so dürfen ausser Blinklicht und Warnblinkanlage, keine Leuchten Blinklicht aussenden. Nach vorne darf kein rotes und nach hinten kein weisses Licht (Ausnahme Rückfahrscheinwerfer) abgegeben werden. Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, eventuell vorhandene Seitenmarkierungsleuchten und die Kennzei- chenbeleuchtung dürfen sich nur gleichzeitig einschalten lassen. Dies gilt nicht, wenn Bergrenzungs-, Schluss- oder Seitenmarkierungsleuchten, sofern sie mit diesen Leuchten kombiniert oder ineinandergebaut sind, als Parkleuchten verwendet werden. Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht, sowie Nebelscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden können, wenn Begrenzungs-, Schluss- und Seitenmarkierungsleuchten, sowie Kennzeichenbeleuchtung ebenfalls eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn Scheinwerfer für Abblend- oder Fernlicht als Lichthupe verwendet werden.
Vorgeschriebene Lichtfarben
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