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Beleuchtung

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Klar, vorne und hinten braucht das Mopped `ne Funzel. Blinker müssen auch sein und ganz gewiefte denken sogar an die Kennzeichenbeleuchtung. Wer sein bestes Stück umbauen will, wird um Veränderungen der serienmässigen Beleuchtung nicht herumkommen. Das Oma`s Christbaum-Lichterkette dafür nicht gerade geeignet ist dürfte jedem noch einleuchten. Leider existieren gerade für dieses Kapitel so viele Vorschriften, das ein scheitern beim amtlich bestellten Blaukittel geradezu vorprogrammiert ist. Deshalb hier mal ein Rundumschlag in Sachen Beleuchtung. Die teilweise bescheuerten Ausdrucksformen entspringen nicht meinem kranken Hirn, sondern sollen die Vorschriften eindeutig gestalten.

Mängel an den sogenannten “lichttechnischen Einrichtungen” werden bei der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft und führen somit zur Verweigerung der heiss begehrten Plakette. Um Klarheit über die für eure Maschine geltenden Vorschriften zu haben, muss zunächst geklärt werden ob sie eine ABE (Allgemeine Betriebs Erlaubnis) oder eine EG-BE (EG Betriebs Erlaubnis) besitzt. Dies ist in der Regel bei Maschinen ab Baujahr `99 der Fall. Für die 12er Bandit habe ich hier mal die entsprechenden Zulassungen aufgeführt.

Kult, Bj. `96 - `00, ABE H344, Ausf. A oder B

Pop, Bj. `01 - `05, EG-BE e4*0086

Neo, Bj. `06, EG-BE e4*0850

Evo, Bj. `07 - , EG-BE e4*1300

Wer eine Maschine eines anderen Typs oder Herstellers fährt, kann entweder in den hoffentlich vorhandenen alten Fahrzeugbrief schauen (in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1 fehlt dieser Eintrag) oder sich zum Beispiel die Reifenfreigaben des Herstellers oder eines Reifenfabrikanten ansehen.

 

Geltende Vorschriften

- §§49a - 54 und 60 der StVZO (bei ABE)

- EU Regelung 93/92/EWG (bei EG-BE)

- ECE-Regelung ECE-R 53 (bei EG-BE)

 

Allgemeine Vorschriften

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind so anzubauen, das die vorgeschriebenen Eigenschaften unter normalen Gebrauchsbedingungen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere muss ein unbeabsichtigtes Verstellen der Leuchten ausgeschlossen sein.
Höhe und Ausrichtung der Leuchten beziehen sich auf ein unbeladenes, auf eine ebenen, horizontalen Fläche stehendes Fahrzeug.
Wenn keine gesonderten Vorschriften bestehen, so müssen die Leuchten eines Leuchtenpaares symmetrisch zur Längsmittelebene angebracht sein und annähernd die gleichen photometrischen Eigenschaften aufweisen. Die grösste Höhe über dem Boden ist vom höchsten und die kleinste Höhe vom niedrigsten Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche zu messen. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht wird die kleinste Höhe über dem Boden vom niedrigsten Punkt der tatsächlichen Austrittsöffnung des optischen Systems (Reflektor, Projektionsscheibe o. ä.) gemessen.
Betsehen keine anders lautenden Vorschriften, so dürfen ausser Blinklicht und Warnblinkanlage, keine Leuchten Blinklicht aussenden.
Nach vorne darf kein rotes und nach hinten kein weisses Licht (Ausnahme Rückfahrscheinwerfer) abgegeben werden.
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, eventuell vorhandene Seitenmarkierungsleuchten und die Kennzei- chenbeleuchtung dürfen sich nur gleichzeitig einschalten lassen. Dies gilt nicht, wenn Bergrenzungs-, Schluss- oder Seitenmarkierungsleuchten, sofern sie mit diesen Leuchten kombiniert oder ineinandergebaut sind, als Parkleuchten verwendet werden.
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht, sowie Nebelscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden können, wenn Begrenzungs-, Schluss- und Seitenmarkierungsleuchten, sowie Kennzeichenbeleuchtung ebenfalls eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn Scheinwerfer für Abblend- oder Fernlicht als Lichthupe verwendet werden.

 

Vorgeschriebene Lichtfarben

 

Leuchte

Lichtfarbe

Scheinwerfer für Abblendlicht
Scheinwerfer für Fernlicht
Begrenzungsleuchte
Umrissleuchte vorn
Tagfahrleuchte
Parkleuchte nach vorn
Rückfahrscheinwerfer
vordere Rückstrahler (1)
Kennzeichenbeleuchtung

weiss

Nebelscheinwerfer

weiss, hellgelb

Fahrtrichtungsanzeiger (2)
Warnblinklicht (2)
Seitenmarkierungsleuchte
seitlicher Rückstrahler (3)

gelb

Schlussleuchte
Bremsleuchte (4)
Nebelschlussleuchte
Parkleuchte nach hinten
Rückstrahler nach hinten

rot

Anmerkung zu “weissem” Licht:

Weisses Licht heisst nicht unbedingt weisses Licht, sondern das der Farbwert des angestrahlten Objektes nur unwesentlich verändert wird. So kann es also durchaus sein das vom Hersteller eingefärbte Streuscheiben oder Leuchtmittel im Sinne des Gesetzes als weiss durchgehen, obwohl sie gar nicht weiss, sondern z.B. blau oder gelb sind. Ausschlaggebend ist also die Farbechtheit des ausgesendeten Lichtes. Nichtsdestotrotz, müssen die entsprechenden Bauteile natürlich genehmigt sein.

Übergangsvorschriften:

(1) = entsprechend eingestrahltem Licht, weiss, farblos

(2) = vor 1970 hinten rot

(3) = letzter, ggf. rot

(4) = vor 1983 gelb auch mit Blinklicht zusammen

Andere Farben der Leuchten wie z.B. nach aussen wirkende blaue Leuchtdioden, Lichterketten mit Dauer-, umlaufendem oder blinkendem Licht, Schrift- oder Namenszüge sind unzulässig.

 

Bezeichnungen und Symbole

Das lichttechnische Einrichtungen für`s Mopped ein E-Prüfzeichen haben müssen, dürfte sich mittlerweile rumgesprochen haben. Das die Teile aber auch noch eine Kennzeichnung für den jeweiligen Einsatzzweck haben müssen, ist weit weniger bekannt. Aber irgendwie logisch, sonst käme noch irgendein Dummbeutel auf die Idee einen Blinker als Frontscheinwerfer zu benutzen.

ece_pz                               eg_pz                                 bg_pz

                                   ECE-Prüfzeichen               EG-Prüfzeichen             deutsches Prüfzeichen                              

 

Rücklicht

 

Bezeichnungen und Symbole auf aktiven lichttechnischen Einrichtungen

Symbol

Beschreibung

top

oben

<-- -->

Anbaurichtung

pfeil_rechts02 

Auf Scheinwerfern für Linksverkehr, waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt, nach der Strassenseite auf der sich der Verkehr bewegt

pfeil 

Scheinwerfer für beide Verkehrsrichtungen

A

Begrenzungs- / Umrissleuchte (nach vorn wirkend)

AR

Rückfahrscheinwerfer

... AS ...

Scheinwerfer der Klasse “A” für symetrisches Abblend- / Fernlicht

B

Nebelscheinwerfer (früher auch Nebelschlussleuchte)

... BS ...

Scheinwerfer der Klasse “B” für symetrisches Abblend- / Fernlicht

C, DC, HC

Scheinwerfer für Abblendlicht

D, D2S, D2R

Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquelle

F

Nebelschlussleuchte

R

Scheinwerfer für Fernlicht, Umrissleuchte nach hinten wirkend, Schlussleuchte

RL

Tagfahrleuchte

..H..

Scheinwerfer mit Halogenglühlampe

L

Kennzeichenleuchte

MB

Scheinwerfer für Abblend- / Fernlicht für Krafträder

..D

als Einzelleuchte oder in einer Baugruppe verwendbar

..PL

Kunststoffabschlusscheibe

SM1, SM2

Seitenmarkierungsleuchte

S1, S2

Ein- / Zweipegelbremsleuchte

S3

zusätzliche, zentrale Bremsleuchte

1, 1a, 1b, 11

nach vorn wirkende Fahrtrichtungsanzeiger

2a, 2b, 12

nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger

3, 4, 31

vorn seitliche Fahrtrichtungsanzeiger

5

seitliche Fahrtrichtungsanzeiger

6

seitliche, lichtstarke Fahrtrichtungsanzeiger

Bezeichnungen und Symbole auf passiven lichttechnischen Einrichtungen

Symbol

Beschreibung

C

Material für die Kontur- / Streifenmarkierung (ECE R104)

D

Material für charakteristische Markierungen / Grafiken (ECE R104)

E

Material für charakteristische Markierungen / Grafiken für grössere Flächen (ECE R104)

IA

Rückstrahler, nicht dreieckig

IIIA

Rückstrahler, dreieckig

RF, RR

Heckmarkierungstafel

top

oben

Z

Rückstrahler für Fahrräder

Nun ist es natürlich nicht damit getan, die richtigen Funzeln an`s Krad zu schrauben. Nein sie müssen auch noch in bestimmten Bereichen sichtbar sein. Wie gross diese jeweils sein müssen, ist natürlich auch geregelt. Also auf zur nächsten Tabelle.

 

Winkel der geometrischen Sichtbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen

Winkel der geometrischen Sichtbarkeit sind die Winkel, die den Bereich des Mindestraumwinkels abgrenzen, innerhalb dessen die sichtbare leuchtende Fläche der Leuchte sichtbar sein muss. Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit darf sich kein Hindernis für das ausgestrahlte Licht befinden.

Anmerkungen zur Tabelle:

Für jede Leuchte werden vier Winkel angegeben, innerhalb denen das Licht sichtbar sein muss. Dabei bedeuten “nach oben” zur Fahrzeugoberseite hin, “nach unten” zur Strasse hin, “nach innen” zum Fahrzeug hin und “nach aussen” vom Fahrzeug weg.

Ausrichtung

lichttechnische
Einrichtung

Winkel der geometrischen Sichtbarkeit in Grad

nach oben

nach unten

nach aussen

nach innen

nach vorn

Scheinwerfer f. Fernlicht

5

5

5

5

Scheinwerfer f. Abblendlicht

15

10

45

10

Nebelscheinwerfer

5

5

45

10

Begrenzungsleuchte

15

15 (1)

80

45

Fahrtrichtungsanzeiger (vorn)

15

15 (1)

80

45

Umrissleuchte (weiss)

5

20

80

0

vordere Rückstrahler (weiss)

15

15 (1)

30

30

nach hinten

Schlussleuchte

15

15 (1)

80

45

Bremsleuchte

15

15 (1)

45

45

Fahrtrichtungsanzeiger (hinten)

15

15 (1)

80

45

Nebelschlussleuchte

5

5

25

25

Rückfahrscheinwerfer (Anz. 1)

15

5

45

45

Rückfahrscheinwerfer (Anz. 2)

15

5

45

30

Umrissleuchte (rot)

5

20

80

0

hintere Rückstrahler

15

15 (1)

30

30

zur Seite

Seitenmarkierungsleuchte

10

10 (1)

45

45

seitliche Rückstrahler

15

15 (1)

45

45

Fahrtrichtungsanzeiger (seitl.)

15

15 (1)

150 (90+60)

0

(1) = der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert werden, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750mm ist.

 

Da bei uns so schön geregelt ist was angebaut werden darf und in welchem Bereich das Licht sichtbar sein muss gibt es selbstverständlich auch Vorschriften darüber, wie die Leuchten anzubringen sind. Ich beschränke mich bei der folgenden Auflistung auf die Vorschriften für Krafträder.

Anordnung von Scheinwerfern

Unter Zugrundelegung der Vorschriften des Anhangs IV, Ziffer 6, der Richtlinie 93/92/EWG ist bei oberflächlicher Betrachtungsweise zunächst festzustellen, das insgesamt vier Scheinwerfer, nämlich zwei Abblend- und zwei Fernlichtscheinwerfer zulässig sind. Durch die jeweils besonderen Anforderungen hinsichtlich der Anordnung, die auch das Ineinanderbauen mit anderen Scheinwerfern in Kombination im Detail festlegen, ergeben sich entgegen dieser Feststellung komplexere Abhängigkeiten bzw. Anbaumöglichkeiten, die nachstehend als Übersicht, ohne Masse dargestellt sind.

 

Beleuchtung 1Beleuchtung 2Beleuchtung 3Beleuchtung 4

A = Abblendlicht
B = Begrenzungsleuchte
F = Fernlicht

Zusätzlich zu diesen Kombinationen darf ein Nebelscheinwerfer auf der Fahrzeuglängsmittelebene angebracht werden.

Bezeichnung

geregelt durch

 

 

Begrenzungsleuchte

EG-Richtlinie 93/92/EWG

Vorhandensein

vorgeschrieben

Anzahl

ein oder zwei

in der Breite

symmetrisch zur Längsmitte

in der Höhe

350-1200mm

StVZO §51

Vorhandensein

zulässig

Anzahl

eine

in der Breite

nur im Scheinwerfer

in der Höhe

350-1500mm

Scheinwerfer für Ab- blendlicht

EG-Richtlinie 93/92/EWG

Vorhandensein

vorgeschrieben

Anzahl

einer oder zwei

in der Breite

Abstand bei zwei Scheinwerfern max. 200mm, symmetrisch zur Fahrzeug- Längsmitte

in der Höhe

500-1200mm

elektrische Schaltung

bei Übergang zum Abblendlicht müssen alle Fernscheinwerfer gleichzeitig ab- schalten

StVZO §50

Vorhandensein

vorgeschrieben

Anzahl

einer

in der Breite

Abstand zum Fernscheinwerfer max. 200mm

in der Höhe

500-1200mm, bei EZ vor 1.1.1988 500- 1000mm

elektrische Schaltung

bei Übergang zum Abblendlicht müssen alle Fernscheinwerfer gleichzeitig ab- schalten

Scheinwerfer für Fernlicht

EG-Richtlinie 93/92/EWG

Vorhandensein

vorgeschrieben

Anzahl

einer oder zwei

in der Breite

bei zwei Scheinwerfern max. 200mm

in der Höhe

keine besondere Vorschrift

Einschaltkontrolle

blaue Kontrolleuchte

StVZO §50

Vorhandensein

vorgeschrieben

Anzahl

einer oder zwei

in der Breite

bei zwei Scheinwerfern max. 200mm

in der Höhe

keine besondere Vorschrift

Einschaltkontrolle

blaue Kontrolleuchte oder Schalter- stellung

Fahrtrichtungsanzei- ger

EG-Richtlinie 93/92/EWG
ECE-R53

Vorhandensein

vorgeschrieben

Anzahl

vier (zwei vorne, zwei hinten)

in der Breite

Abstand zueinander vorn min. 240mm, hinten min. 180mm

in der Höhe

350-1200mm

Einschaltkontrolle

optisch, akustisch oder beides

StVZO §54

Vorhandensein

vorgeschrieben ab EZ 1.1.1962

Anzahl

nicht reglementiert

in der Breite

Abstand zueinander vorn min. 340mm, hinten min. 240mm, Lenkerendblinker min. 560mm

in der Höhe

350-1200mm

Einschaltkontrolle

zulässig

Warnblinkanlage

EG-Richtlinie 93/92/EWG
ECE-R53

Vorhandensein

vorgeschrieben

elektrische Schaltung

mittels eines gesonderten Schalters

Einschaltkontrolle

vorgeschrieben

StVZO §54

Vorhandensein

vorgeschrieben ab EZ 17.06.2003

elektrische Schaltung

mittels eines gesonderten Schalters

Einschaltkontrolle

rote Kontrolleuchte

Nebelscheinwerfer

EG-Richtlinie 93/92/EWG

Vorhandensein

zulässig

Anzahl

max. zwei

in der Breite

bei paarweiser Anbringung symetrisch zur Fz-Längsmitte

in der Höhe

nicht höher als Scheinwerfer für Ab- blendlicht

elektrische Schaltung

zusammen mit Begrenzungs-, Abblend- oder Fernlicht

Einschaltkontrolle

zulässig

StVZO §52

Vorhandensein

zulässig

Anzahl

einer

in der Breite

höchstens 250mm von der Fz-Längs- mitte entfernt, auch an Sturzbügel möglich

in der Höhe

nicht höher als Scheinwerfer für Ab- blendlicht

elektrische Schaltung

zusammen mit Begrenzungs-, Abblend- oder Fernlicht

Einschaltkontrolle

zulässig

Bremsleuchte

EG-Richtlinie 93/92/EWG

Vorhandensein

vorgeschrieben

Anzahl

max. zwei

Anbaulage

Fahrzeugmitte, Unterkante min. 250 mm, Oberkante max. 1500mm vom Bo- den

StVZO §53

Vorhandensein

vorgeschrieben ab EZ 1.1.1988

Anzahl

eine

Anbaulage

Fahrzeugmitte, Unterkante min. 350 mm, Oberkante max. 1500mm vom Bo- den

Schlussleuchte

EG-Richtlinie 93/92/EWG, Anhang IV, Nr. 6.6

Vorhandensein

vorgeschrieben

Anzahl

max. zwei, mit Beiwagen auch drei

Anbaulage

Fahrzeugmitte, Unterkante min. 250 mm, Oberkante max. 1500mm vom Bo- den

StVZO §53

Vorhandensein

vorgeschrieben

Anzahl

max. zwei, mit Beiwagen auch drei

Anbaulage

Fahrzeugmitte, Unterkante min. 250 mm, Oberkante max. 1500mm vom Bo- den

Kennzeichenbeleuch- tung

EG-Richtlinie 93/92/EWG

Vorhandensein

vorgeschrieben

StVZO §60

Vorhandensein

vorgeschrieben

Rückstrahler, hinten

EG-Richtlinie 93/92/EWG, Anhang IV, Nr. 6.12

Vorhandensein

vorgeschrieben, nicht dreieckig

Anzahl

max. zwei

Anbaulage

Fahrzeugmitte, Unterkante min. 250 mm, Oberkante max. 900mm vom Bo- den

StVZO §53

Vorhandensein

vorgeschrieben, nicht dreieckig

Anzahl

max. zwei

Anbaulage

Fahrzeugmitte, Unterkante min. 250 mm, Oberkante max. 900mm vom Bo- den

Bemerkungen zur obigen Tabelle:

 

Fahrtrichtungsanzeiger an den Lenkerenden:

Gemäss §54 Abs. 1a StVZO dürfen nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger, bei Fahrzeugen ab EZ
1.1.1987, nicht an beweglichen Teilen angebracht werden. Dies bedeutet, das Fahrzeuge vor EZ 1.1.1987 auch vorschriftsmässig ausgerüstet sind, wenn sie allein mit solchen ausgerüstet sind.
Krafträder ab EZ 1.1.1987 müssen neben den nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern zusätzlich über feststehende, nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger verfügen. Durch einfügen des Absatzes 1a wurde $54 der StVZO der ECE-R53 angeglichen. Im übrigen besteht damit auch Übereinstimmung mit der EG Richtlinie 93/92/EWG.

Der aufmerksame Beobachter wird es vielleicht bemerkt haben, bezüglich der Fahrtrichtungsanzeiger wider- sprechen sich hier die Vorschriften. Einerseits wird gefordert das ab EZ 1.1.1987 zusätzlich zu den Lenkerendblinkern hinten feststehende Fahrtrichtungsanzeiger montiert werden, andererseits ist aber die Anzahl der erlaubten Fahrtrichtungsanzeiger auf je zwei Stück vorn und hinten begrenzt. Ja watt denn nu ???

 

Rückstrahler hinten:

Die Forderung des §36a StVZO (Radabdeckung) zielt auf das Vorhandensein einer “hinreichend wirkenden Radabdeckung” ab, die aber nicht mehr ausschliesslich aufgrund eines starren Höhenmasses zu beurteilen ist. Somit wurden bzw. werden Radabdeckungen gekürzt. Da die Rückstrahler meist unterhalb des Nummern- schildes angebracht sind, ist davon auszugehen, das eine Vielzahl von Rückstrahlern ersatzlos entfernt wurd- en. Das fehlen des Rückstrahlers ist gemäss §29 StVZO bei der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel einzustufen.

 

Weitere Leuchten nach 93/92/EWG Anhang V Nr.: 6.8, 6.9, 6.11:

Nebelschlussleuchte, Warnblinkanlage vor EZ 17.6.2003, seitliche nicht dreieckige Rückstrahler, reflektierende weisse Reifenflanken, Parkleuchten und Rückfahrscheinwerfer sind zulässig.

 

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