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An dieser Stelle soll es um ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-20 O 88/06 vom 07.09.2006) gehen, das uns Motorradfahrern sehr zu denken geben sollte.
Was war also passiert ? Der Kläger (Hayabusa-Pilot, wie verwerflich) fuhr bei sonnigem Wetter durch ein beliebtes Ausflugsgebiet nahe des Feldbergs. Hinter dem Kläger fuhren zwei weitere Motorradfahrer die im Prozess auch als Zeugen aussagten. Der Hayabusa-Fahrer befuhr also mit ca. 80 km/h, bei erlaubten 100km/h, eine Strasse in besagtem Ausflugsgebiet. Kurz vor der kleinen Gruppe mündeten zwei Wege in die Strasse und kreuzten diese. Aus einem dieser Wege kam der nun beklagte Radfahrer. Der Kläger sagte aus, der Radfahrer sei ohne anzuhalten auf die Strasse gefahren. Ob dies wirklich so war, konnte oder wollte letztlich nicht geklärt werden, ist aber für uns auch unerheblich. Jedenfalls bemerkte der an letzter Stelle Fahrende unserer Gruppe den Radfahrer rechtzeitig und bremsen. Die ersten beiden Fahrer bemerkten den Radfahrer aber erst als der letzte seine Bremsung schon eingeleitet hatte und nahmen durch ihre Vollbremsung eine unfreiwillige Asphaltprobe. Der Radfahrer wurde bei der gesamten Aktion jedoch nicht berührt. Was folgte war eine Klage des Suzuki-Fahrers gegen den vermeintlich unaufmerksamen Radfahrer.
Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen, da es nach der Beweisaufnahme zu dem Schluss kam, das der Motorradfahrer den Unfall durch mangelnde Aufmerksamkeit selbst verschuldet hat. Dieses Ergebnis mag noch vertretbar sein, wenn man die aufgetretenen Ungereimtheiten bei der Beweisaufnahme ausser Acht lässt. Der Radfahrer behauptete nämlich er habe die Strasse bereits vor den herannahenden Motorradfahrern gekreuzt. Nur warum hat dann der an dritter Stelle fahrende gebremst, wenn er nicht vermeiden wollte einen Radfahrer umzunageln ??? Auf ein eventuelles Verschulden des Radfahrers wurde jedenfalls gar nicht erst weiter eingegangen. Wozu auch, der Schuldige stand ja bereits fest. Das Gericht argumentierte in seiner Urteilsbegründung folgendermassen:
An der Unfallstelle befänden sich ein Parkplatz, diverse Radwege und zahlreiche Ausflügler. Deshalb hätte der Kradfahrer besondere Vorsicht walten lassen müssen. (Hat er das nicht durch die von ihm gefahrene Geschwindigkeit, die ihm im übrigen niemand wiederlegen konnte, bereits getan ? Anscheinend nicht). Aber bis hierher noch vertretbar. Aber jetzt kommts, Zitat:
“[...]Danach lässt sich die Betriebsgefahr der Motorradfahrer grundsätzlich als Verschulden gegen sich selbst begreifen, so dass die Unfallfolgen schon deshalb als bewusst in Kauf genommen ganz überwiegend nicht auf einen Unfallgegner abgewälzt werden können.”
Demnach nehmen wir Motorradfahrer ganz bewusst in Kauf bei einem Unfall schwer verletzt zu wer- den. Auch wenn Motorrad fahren potentiell gefährlich sein mag, kann es nicht sein, das einem Schädiger pauschal die Verantwortlichkeit für seinen Verschuldensbeitrag genommen und dieser dem Motorradfahrer zugeschoben wird. Aber das Gericht geht noch weiter. Es bezieht sich auf eine Statistik (...) in welcher zu lesen ist, das emotionale Einflüsse auf das Fahrverhalten die Oberhand gewinnen und eine subjektive Kontroll- überzeugung eine adäquate Beurteilung von real existierenden Gefahren verhindern.
Für das Landgericht Frankfurt sind also alle Motorradfahrer hirnlose Raser, die sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit unter Missachtung jeglicher Verkehrsregeln dem Rausch der Geschwindigkeit hingeben.
Aber es geht immer noch weiter, Zitat:
“Das Gericht geht sicherlich nicht fehl in der Annahme, daß diese Dinge auch vorliegend eine Rolle gespielt haben: Ein Sonntag, schönes Wetter, eine beliebte Motorradstrecke (die jährlich ihrer Gefahren wegen Todesopfer fordert) und eine Maschine die in 7,4 Sekunden auf 200 km/h beschleunigt. Dies alles begünstigt eine Stimmung, die jeder Autofahrer, an jedem schönen Wochenende bei zahllosen Motorradfahrern beobachten kann. Hier beherrscht häufig die Technik den Menschen und nicht umgekehrt, zumal die streitgegenständliche Maschine 251kg wiegt.”
Hier gibt es nichts konkretes, sondern nur Vermutungen und aus einer abstrakten Statistik abgeleitete Erkenntnisse. Es scheint eher als würden landläufige Vorurteile gegen Motorradfahrer hier zur Urteilsfindung in einem Gerichstfall bemüht. Und es kommt noch mal ganz dicke, noch mal Zitat:
“Hier liegen die Gefahren so eindeutig auf Seiten der Motorradfahrer (jedenfalls als Verschulden gegen sich selbst gewertet), daß eine Mithaftung auf Ursache und Schadensumfang nur bei groben Verkehrs- verstössen anderer Teilnehmer zu bajahen ist.”
Die nächste Instanz wird`s hoffentlich richten, ansonsten gute Nacht....
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